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Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei neuen Gebäuden

Wir informieren Sie über eine von der Bundesversammlung am 30. September 2022 beschlossene Änderung des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) (https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/543/de) mit dem Ziel, kurzfristig eine sichere Stromversorgung im Winter zu gewährleisten. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei neuen Gebäuden und Übergangsbestimmungen, um den Ausbau der Stromproduktion durch Photovoltaik-Grossanlagen zu beschleunigen.
 
In diesem Fall weisen wir Sie besonders auf die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei neuen Gebäuden hin. Art. 45a Abs. 1 EnG sieht unter anderem vor, dass beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 auf den Dächern oder an den Fassaden eine Photovol¬taik- oder eine Solarthermieanlage erstellt werden muss. Diese Pflicht gilt jedoch nur für Baugesuche, die ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden (Art. 75a EnG).
 
Der Bund hat die Kantone bereits darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtigt, Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel zu erlassen, da er der Ansicht ist, dass dies Aufgabe der Kantone ist. Darüber hinaus verpflichtet Art. 45 Abs. 2 und 3 EnG die Kantonsregierungen, die Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie in einer Verordnung zu regeln. 
 
Daher hat der Staatsrat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 beschlossen, die Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN vom 9. Februar 2011, https://lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/730.100) zu ändern und einen neuen Artikel 28a "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei neuen Gebäuden" mit folgendem Wortlaut einzuführen:
 
1. Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranla¬ge zu erstellen. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
2. Die Fläche der Solarpanels oder der Sonnenkollektoren muss mindestens 40 Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche betragen.
3. Die Anträge auf Ausnahmen sind in Artikel 7 dieser Verordnung geregelt. Nicht als wirtschaftlich unverhältnismässig gilt eine Solaranlage, deren Ge¬stehungskosten bei Berechnung mit einer Amortisationszeit von 25 Jahren unter 20 Rp/kWh liegen.

 
Die genannte Änderung der VREN wird im Amtsblatt vom 23. Dezember 2022 veröffentlicht und ist zu diesem Zeitpunkt in der Systematischen Gesetzessammlung (https://lex.vs.ch/app/de/overview/future) verfügbar.
 
Angesichts der obigen Ausführungen bitten wir Sie, diese neue Anforderung ab dem 1. Januar 2023 zu berücksichtigen, indem Sie sie in die Planung jedes neuen Gebäudes mit entsprechender Fläche, an dem Sie arbeiten, einbeziehen.
 
Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK) steht Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, um konkrete Fragen zu beantworten, die sich aus der Anwendung dieser neuen gesetzlichen Bestimmung ergeben werden. Bis Ende des Jahres wird auf der Website der DEWK auch eine eigene Internetseite zu diesem Thema veröffentlicht, die Ihnen nützliche Hinweise geben soll.